BaFin stellt Verwaltungspraxis zur Erweiterung von KVG-Erlaubnissen nach dem StoFöG klar

Die BaFin hat ihre Verwaltungspraxis zur Erweiterung von Erlaubnissen für Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs) im Zusammenhang mit den durch das Standortfördergesetz (StoFöG) neu geschaffenen Anlagemöglichkeiten klargestellt. Das StoFöG erweitert für bestimmte Fondsarten den Kreis der zulässigen Vermögensgegenstände. Die neuen Anlagemöglichkeiten sind jedoch nicht automatisch von einer bereits bestehenden KVG-Erlaubnis umfasst.
Neue Anlagemöglichkeiten durch das StoFöG
Mit dem StoFöG wurden die zulässigen Anlagegegenstände für bestimmte Fonds erweitert. Geschlossene Publikums-AIF können künftig auch Anteile an offenen Publikums- und Spezial-AIF erwerben.
Für offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen wurden ebenfalls zusätzliche Anlagemöglichkeiten geschaffen. Sie können nun unter anderem Anteile an geschlossenen Investmentvermögen sowie Beteiligungen an Öffentlich-Privaten-Partnerschaften (ÖPP) und Infrastruktur-Projektgesellschaften erwerben.
Damit soll der Zugang bestimmter Investmentvermögen zu weiteren Anlageformen und insbesondere zu Infrastrukturinvestitionen erleichtert werden.
BaFin: Erlaubniserweiterung grundsätzlich erforderlich
Die BaFin stellt klar, dass die neu geschaffenen Anlagemöglichkeiten nicht automatisch durch eine bereits bestehende KVG-Erlaubnis abgedeckt sind. Möchte eine KVG die durch das StoFöG erweiterten Anlagemöglichkeiten nutzen, muss sie grundsätzlich eine Erweiterung ihrer BaFin-Erlaubnis beantragen.
Dies gilt auch dann, wenn der bestehende Erlaubnisbescheid auf gesetzliche Kataloge zulässiger Vermögensgegenstände verweist. Die durch das StoFöG neu hinzugekommenen Vermögensgegenstände gelten dadurch nicht automatisch als von der bestehenden Erlaubnis erfasst.
Empfehlung
Betroffene KVGs sollten ihre bestehenden Erlaubnisbescheide und geplanten Anlagestrategien überprüfen und insbesondere klären, ob die durch das StoFöG neu geschaffenen Anlagemöglichkeiten bereits vom jeweiligen Erlaubnisumfang abgedeckt sind.
Sofern dies nicht der Fall ist, sollte rechtzeitig eine Erweiterung der BaFin-Erlaubnis beantragt werden, bevor die neuen Anlagemöglichkeiten tatsächlich genutzt werden. Dies ist insbesondere bei der Anpassung bestehender Anlagestrategien und der Vorbereitung entsprechender Investitionen zu berücksichtigen.

