Geldwäscherei-Risiken: FINMA verschärft die Anforderungen – was Banken und Finanzinstitute jetzt beachten müssen
- 12. Juni
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Die Aufsichtsbehörde hat ihre Vorgaben zur Risikoanalyse präzisiert. Drei Bereiche stehen besonders im Fokus. Für Kunden von Banken und Vermögensverwaltern ergeben sich daraus wichtige Hinweise.
Die FINMA hat am 4.6.2026 die Aufsichtsmitteilung 04/2026 veröffentlicht. Sie ergänzt die Vorgaben zur Geldwäscherei-Risikoanalyse (Art. 25 Abs. 2 GwV-FINMA). Nach einer vertieften Prüfung von über 30 Banken im Frühjahr 2023 sowie zahlreicher weiterer Institute zeigt sich: Zwar gibt es Fortschritte, aber die Risikoanalyse als zentrales Steuerungsinstrument ist noch nicht überall wirksam.

FINMA präzisiert Anforderungen an die Geldwäscherei-Risikoanalyse – drei Verbesserungsfelder für Institute
Risikotoleranz – Manche Institute schliessen bestimmte Länder, Kundengruppen oder Produkte nicht klar aus. Auch Ausnahmeregelungen („Exception to Policy“) werden oft zu lasch gehandhabt.
Schlüsselindikatoren – Sie sind nicht immer so gewählt, dass sie die wirklich relevanten Risiken abbilden.
Risikoherleitung – Inhärentes Risiko, Kontrollrisiko und Nettorisiko werden oft nicht getrennt ausgewiesen. Die FINMA verweist auf Anhang 3 der Aufsichtsprüfverordnung.
Wen betrifft das?
Banken sowie alle FINIG-Institute: Wertpapierhäuser, Fondsleitungen, Kollektivvermögens-Verwalter, Vermögensverwalter und Trustees. Die methodischen Grundsätze gelten für alle – die Detailtiefe hängt von Grösse und Komplexität ab.
Fazit für Finanzmarktteilnehmer:
Die FINMA bleibt wachsam. Wer als Institut die Risikotoleranz nicht klar definiert oder Kontrolllücken hat, muss mit Auflagen rechnen. Für gut geführte Anbieter ist dies eine Chance, sich durch Transparenz zu differenzieren.


